Betreuungsurlaub

Seit 1. Januar 2021 gelten verschiedene neue Regelungen zum Thema Betreuung von kranken Kindern und Angehörigen.

Die wichtigsten Bestimmungen sind hier kurz zusammengefasst.
Das neue Bundesgesetz besteht aus mehreren Teilen:

  • Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten (Betreuung von Familienmitgliedern, LebenspartnerIn o.ä.) (in Kraft ab 1. Januar 2021)
  • Ausweitung Betreuungsgutschriften in der AHV (in Kraft ab 1.Januar 2021)
  • Anpassung des Anspruchs auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder (in Kraft ab 1.Januar 2021)
  • 14-wöchiger Betreuungsurlaub für die Betreuung schwer erkrankter oder verunfallter Kinder (in Kraft ab 1. Juli 2021)

Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten (ab 1.Januar 2021)
Für die Betreuung bzw. die Organisation der Betreuung von kranken oder verunfallten Familienmitgliedern oder Lebenspartner/ Lebenspartnerin ist neu ein bezahlter Betreuungsurlaub von maximal 3 Tagen pro Ereignis und insgesamt maximal 10 Tagen pro Jahr vorgesehen («gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses»).
Dieser Urlaub wird nicht an eigene Krankheiten oder Abwesenheiten gem. Art 324a OR (Lohn bei Verhinderung des Arbeitsnehmers) angerechnet.
Die Obergrenze von 10 Tagen gilt für die Betreuung von Familienangehörigen und LebenspartnerInnen, aber ausdrücklich nicht für die Betreuung eigener Kinder (neuer Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG). Das bedeutet, dass die Betreuung von kranken Kindern weiterhin auch gem. Art. 324a OR erfolgen kann, ohne dass die im neuen Artikel 329g OR vorgesehenen zehn Tage dafür angebraucht werden.

Ausweitung Betreuungsgutschriften in der AHV (ab 1.Januar 2021)Der Anspruch auf AHV-Betreuungsgutschriften wird ausgeweitet. Zum einen wird er bereits bei einer leichten (anstelle einer mittelschweren) Hilflosigkeit der zu betreuenden Person gewährt. Zum anderen besteht er neu auch bei der Pflege der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

Anpassung des Anspruchs auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder (ab 1.Januar 2021)
Die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag der IV werden erst dann eingestellt, wenn ein Spitalaufenthalt eines Kindes mehr als einen Kalendermonat dauert (statt wie bisher sofort bei einem Spitalaufenthalt).

14-wöchiger Betreuungsurlaub für die Betreuung schwer erkrankter oder verunfallter Kinder (ab 1. Juli 2021)
Eltern, die ein Kind betreuen, das wegen einer Krankheit oder eines Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, erhalten eine Betreuungsentschädigung, welche über die EO finanziert wird. Der Betreuungsurlaub dauert maximal 14 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten. Ab Anspruchsbeginn gilt ein Kündigungsschutz während sechs Monaten, und die Ferien dürfen nicht gekürzt werden. Diese Bestimmung tritt erst zum 1.Juli 2021 in Kraft.

Weiteres: Geltungsbereich
Die neuen Bestimmungen zur kurzzeitigen Arbeitsabwesenheit sind im OR geregelt und gelten gemäss Botschaft zum Bundesgesetz ausschliesslich für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft bzw. allfällige privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bei öffentlichen Arbeitgebern. Von den Bestimmungen darf in GAV oder anderen Verträgen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden.
Der VPOD vertritt die Auffassung, dass die Arbeitsbedingungen für das öffentliche Personal bei Bund und Kantonen nicht hinter die Bedingungen des OR und des ArG zurückfallen dürfen.
Personalreglemente von Bund, Kantonen und Gemeinden müssen daher, wo sie nicht mindestens gleichwertig sind, entsprechend angepasst werden.

Gesetzestexte zum Kurzulaub

Art. 329h OR
Urlaub für die Betreuung von Angehörigen

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.

Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG
3 Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Urlaub für die Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu gewähren; der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis.
4 Ausser bei Kindern beträgt der Betreuungsurlaub höchstens zehn Tag pro Jahr.