Ausschreibungen

Gericht bestätigt: Die Stadt Lindau muss nicht ausschreiben

Das Oberlandesgricht München hat im Juni 2011 bestätigt: Die Stadt Lindau muss den Stadtbus nicht ausschreiben und kann ihn ohne Ausschreibung durch die Stadtverkehr GmbH selber erbringen. In der Europäischen Union gilt für alle Mitgliedsländer die EU-Verordnung über die Marktöffnung der Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse. Ursprünglich wollte die EU-Kommission bereits im Jahre 2000 die zwangsweise Marktöffnung aller Bus- und Stadtverkehrsnetze durchsetzen. Die in der ITF*  zusammen geschlossenen Gewerkschaften hatten sich vehement gegen diese Zwangs-Marktöffnung gewehrt. So konnte schliesslich die Verordnung so beeinflusst werden, dass Städte, welche ihre Stadtnetze selber betreiben, diese NICHT ausschreiben müssen, solange sie selber nicht als Anbieter in Ausschreibungen in anderen Städten mitbieten.

Der Entscheid des Münchner Gerichtes bedeutet, dass auch nach deutschem Recht eine Stadt nicht gezwungen werden kann, ihr Stadtnetz auszuschreiben, wenn sie es selber betreibt.

*ITF = Internationale Transportarbeiterföderation, internationale Dachorganisation der Transportarbeitergewerkschaften, zu der auch die Schweizer Gewerkschaften VPOD und SEV gehören.

Bern: Schutz vor Lohndumping bei Ausschreibungen

Nach dem Kanton Solothurn ist Bern der zweite Kanton, wo ein flächendeckender Gesamtarbeitsvertrag für alle Bus- und Nahverkehrsbetriebe abgeschlossen werden konnte. Partner des GAV sind der Bernische Arbeitgeberverband des öffentlichen Verkehrs KBU (Vereinigung der konzessionierten Busbetriebe des Kantons Bern) einerseits und die Gewerkschaften vpod, SEV und Syndicom andererseits. Der GAV ist nach der Zustimmung der Vertragsparteien  seit dem 1.1.2002 in Kraft. In den Jahren 2008 und jetzt im Jahr 2011 wurde der GAV überarbeitet.

Der GAV gilt für alle dem KBU angeschlossenen Arbeitgeber (knapp 30 Betriebe) und erfasst damit die ganze Bus- und Nahverkehrsbranche des Kantons Bern. Damit ist der GAV repräsentativ für die Anstellungsbedingungen der Branche und muss im Sinne der Submissionsgesetzgebung bzw. der Verkehrsgesetzgebung bei öffentlichen Ausschreibungen von allen Anbietern eingehalten werden. Dies wurde in der Folge auch bei der ersten Linienausschreibung berücksichtigt, wo eine kleine Tangentiallinie in der Agglomeration Bern durch den Kanton öffentllich ausgeschrieben wurde.

Der GAV gilt für praktisch alle Beschäftigten inkl. Technik und Verwaltung. Die Arbeitszeit wird in der Branche auf maximal 41 Stunden in der Woche festgesetzt. Kriterien für den Gesundheitsschutz (Möglichkeit, ein WC aufzusuchen und dafür Minimalunterbruch) werden definiert. Bezüglich Lohnniveau wird ein verbindlicher Durchschnittslohn für den Bereich Fahrdienst verankert; die Lohnansätze sind für drei Lohnzonen festgelegt. Die Sozialleistungen werden standardisiert (100% Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft) und Leistungsstandards für die Pensionskasse festgesetzt. Bei der Betriebsübernahme nach öffentlichen Ausschreibungen muss das bisherige Fahrpersonal übernommen werden und es werden Besitzstandsregeln für die Betroffenen garantiert. Damit die Einhaltung des GAV überwacht und durchgesetzt werden kann, wird eine paritätische Kommission geschaffen, welche Kontrollen durchführen und Sanktionen verhängen kann.

Der Berner Bus-GAV stellte nach dem Solothurner Bus-GAV  einen zweiten, ganz wichtigen Durchbruch in der Branche dar. Seither konnen in weiteren Kantonen weitere kantonale GAV abgeschlossen werden, insbesondere im Gebiet des Tarifverbundes Ostwind (Kantone SG, TG, AI und AR). Nach einer Kampfaktion bei den Zürcher Verkehrsbetrieben VBZ am 20. Mai 2001 willigte die VBZ ein, auch im Kanton Zürich über einen flächendeckenden GAV zu verhandeln.