Rechte am Arbeitsplatz

Das Arbeitsgesetz (ArG) garantiert Erwerbstätigen einen verbindlichen Mindestschutz vor gesundheitlichen Schäden durch Arbeit. Im Arbeitsgesetz finden sich unter anderem grundsätzliche Bestimmungen zum Gesundheitsschutz, zu Arbeits- und Ruhezeiten und zahlreiche Sonderschutzvorschriften zum Schutz von jugendlichen Arbeitnehmenden, schwangeren Frauen und stillenden Müttern. Ausserdem werden die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden sowie die Auskunftspflicht von Arbeitgebern geregelt. Im Gesundheitswesen gelten eine Vielzahl von Ausnahme- und Sondervorschriften. Weil die Materie kompliziert ist und die jeweiligen Vorschriften auch einer Interpretation bedürfen, hat der vpod einen ausführlichen Ratgeber erarbeitet, den wir an dieser Stelle allen Interessierten verfügbar machen.

Ratgeber Arbeitsgesetz im Gesundheitswesen

Pandemie ohne Hysterie

Niemand kann zur Impfung gegen die Schweinegrippe verpflichtet werden. Verschiedene Spitäler wollen aber den Druck auf das Personal erhöhen und erwägen, das Tragen entsprechender Buttons vorzuschreiben (Aufschrift: Ich bin geimpft). Der vpod nimmt dazu Stellung.

Im Zusammenhang mit der Schweinegrippe stellen sich aber auch eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Fragen. Zum Beispiel: Mein Arbeitgeber schliesst seinen Betrieb wegen der Pandemie. Was sind meine Rechte? Ich muss erkrankte Familienmitglieder betreuen. Muss ich trotzdem zur Arbeit und wenn nein, erhalte ich trotzdem weiterhin Lohn? Ich muss meine Kinder betreuen, weil ihre Schule geschlossen wurde und kann deshalb nicht arbeiten. Erhalte ich weiterhin Lohn? Darf mein Arbeitgeber Zwangsferien beschliessen, weil wegen der Pandemie Aufträge ausbleiben und nicht mehr genügend Arbeit vorhanden ist?

Auf diese und weitere Fragen gibt der Ratgeber des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes kompetente Antworten.

Grundsatz richtig, Entschädigung zu tief

Pikettdienst mit einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten soll nur erlaubt sein, wenn zwingende organisatorische Gründe vorliegen: Der vpod und weitere Verbände im Gesundheitswesen begrüssen diesen Grundsatzentscheid des Bundesrates vom 27. November 09. Damit wird dem Missbrauch des Pikettdienstes als Arbeit auf Abruf Einhalt geboten. Der vpod kritisiert hingegen zusammen weiteren Personalverbänden die zu geringe Zeitentschädigung von nur 10%, die der Bundesrat für den Dienst festgelegt hat, in einer Stellungnahme. Die neue Regel tritt am 1.1.2010 in Kraft.