Gesundheit
Arbeitsgesetz
Pikettdienst: Grundsatz richtig, Entschädigung zu tief
Pikettdienst mit einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten soll nur erlaubt sein, wenn zwingende organisatorische Gründe vorliegen: Der vpod und weitere Verbände im Gesundheitswesen begrüssen diesen Grundsatzentscheid des Bundesrates vom 27. November 09. Damit wird dem Missbrauch des Pikettdienstes als Arbeit auf Abruf Einhalt geboten. Der vpod kritisiert hingegen zusammen weiteren Personalverbänden die zu geringe Zeitentschädigung von nur 10%, die der Bundesrat für den Dienst festgelegt hat, in einer Stellungnahme. Die neue Regel tritt am 1.1.2010 in Kraft.
vpod-Stellungnahme zur Revision der Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes
Nach langjährigen Verhandlungen schlägt der Bundesrat eine Revision der Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes vor. Kernpunkte sind der Pikettdienst mit kurzer Einsatzzeit (weniger als 30 Minuten), die Dauer der Nachtarbeit und die Zahl der Tage, an denen hintereinander gearbeitet werden darf. In einigen Punkten müssen die bundesrätlichen Vorschläge nachgebessert werden. Im Kernpunkt – 20% Zeitkompensation bei Pikettdienst mit kurzer Einsatzzeit – darf der Vorschlag des Bundesrates auf keinen Fall verwässert werden.
Die vpod-Vernehmlassung finden sie im Wortlaut hier.
Das Arbeitsgesetz (ArG) garantiert Erwerbstätigen einen verbindlichen Mindestschutz vor gesundheitlichen Schäden durch Arbeit. Im Arbeitsgesetz finden sich unter anderem grundsätzliche Bestimmungen zum Gesundheitsschutz, zu Arbeits- und Ruhezeiten und zahlreiche Sonderschutzvorschriften zum Schutz von jugendlichen Arbeitnehmenden, schwangeren Frauen und stillenden Müttern. Ausserdem werden die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden sowie die Auskunftspflicht von Arbeitgebern geregelt. Im Gesundheitswesen gelten eine Vielzahl von Ausnahme- und Sondervorschriften. Weil die Materie kompliziert ist und die jeweiligen Vorschriften auch einer Interpretation bedürfen, hat der vpod einen ausführlichen Ratgeber erarbeitet, den wir an dieser Stelle allen Interessierten verfügbar machen.
Ratgeber Arbeitsgesetz im Gesundheitswesen
